Satzung Stand 01.01.2026
Bürgerliche Schützengesellschaft
Bergrheinfeld 1924 e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bürgerliche Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V., hat seinen Sitz in Bergrheinfeld an der Haardt und ist in dieser Form in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ lt. AD 1977 (§§51-68).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und durch Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein
Die Bürgerliche Schützengesellschaft Bergrheinfeld besteht aus:
Schützen
Schützinnen
Junioren
Jugendlichen
Schülern
Ehrenmitgliedern
§ 4
Aufnahmebedingungen und Schützenjugend
Jede Person die unbescholten ist, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Die Aufnahme eines Minderjährigen unter 18 Jahren setzt das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten voraus.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim 1. Schützenmeister bzw. an die Vorstandschaft einzureichen. Mit der Aufnahme ist die von der Generalversammlung genehmigte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Schützenjugend
Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend.
Sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbedingungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst.
Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstandet und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§ 5
Aufnahme
Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6
Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
Mitglieder oder sonstige Personen, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft in der nächsten Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Austritt
Jedes Mitglied kann jederzeit austreten und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Schützenmeister bzw. der Vorstandschaft.
Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn die Kündigung mindestens 6 Wochen vorher zugegangen ist. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
Geleistete Beiträge und Einlagen werden nicht erstattet.
§ 8
Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
Wenn der Jahresbeitrag trotz erfolgter Anmahnung nicht entrichtet worden ist.
Bei grober Verletzung von Sitte und Anstand.
Bei groben Verstoß gegen Zwecke des Vereins.
Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Über den Widerspruch gegen die Ausschließung, der innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten ist, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte. Dem Auszuschließenden ist in jeder Lage des Verfahrens rechtliches Gehör zu verschaffen.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Sportanlagen den Bestimmungen entsprechend unter Aufsicht eines Schießleiters oder eines von ihr Beauftragten zu nutzen.
§ 10
Wahlrecht
Jedes Mitglied, dass das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist bei den in Versammlungen stattfindenden Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
Zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vorstandschaft oder durch die Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen.
Zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrag.
Ehrenscheiben und Königsscheiben, sowie die von Mannschaften bei Rundenwettkämpfen und Meisterschaften gewonnenen Urkunden und Ehrenpreise werden Eigentum des Vereins.
im Rahmen des Vereinszwecks sich in einem durch die Generalversammlung zu bestimmenden Umfang jährlich mit ihrer Arbeitskraft einzubringen soweit sie im vorangegangen Kalenderjahr das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder, welche erst im Laufe des Jahres beitreten, haben entsprechend dem Zeitpunkt der Aufnahme ihre Arbeitskraft anteilig einzubringen. Die Vorstandschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag Mitglieder ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreien, insbesondere bei Vorliegen von Krankheit oder körperlichen Gebrechen, in Fällen, in denen die Mitgliedschaft lediglich als symbolischer Akt der Verbundenheit zum Verein besteht oder für Zweitvereinsmitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich im sportlichen Interesse des Vereins liegt. Der Beschluss der Vorstandschaft ist unanfechtbar.
Für jede nicht abgeleistete Stunde ist jahresweise ein durch die Generalversammlung festzulegender Ersatzbeitrag durch Bankeinzug zu leisten.
§ 12
Beiträge, Gebühren und Ehrenamtspauschale
Die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühr werden durch die Generalversammlung festgelegt.
Der Beitrag kann bereits im 1. Quartal des Jahres für das ganze Jahr durch Bankeinzug vorgenommen werden. In besonderen Fällen können Beitragsermäßigungen bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 13
Organe des Vereins
Die Organe der Bürgerlichen Schützengesellschaft Bergrheinfeld sind mindestens:
A Die Vorstandschaft ( 6 Personen)
B Der Vereinsausschuss ( 7 Personen)
C Zwei Revisoren
D Die Mitgliederversammlung
§ 14
Rechtsstellung des ersten und zweiten Schützenmeisters
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Der erste Schützenmeister führt den Vorsitz in Versammlungen und vollzieht deren Beschlüsse. Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Stellvertreter.
Der erste Schützenmeister bereitet die Beratungspunkte vor.
§ 15
Vertretung des Vereins
Der erste und zweite Schützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertreterbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters beschränkt.
§ 16
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
1. und 2. Schützenmeister
Kassier und Schriftführer
Sportleiter Gewehr
Sportleiter Pistole
Die Vorstandschaft hat die Leitung der Angelegenheiten des Vereins.
Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl jeweils auf zwei Jahre gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Mitglieder mit Funktionen innerhalb des Vereins zu beauftragen.
Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Es werden jedoch die tatsächlichen Aufwendungen, die im Interesse des Vereins entstanden sind, ersetzt.
§ 17
Der Vereinsausschuss und Revisoren
Der Vereinsausschuss besteht mindestens aus:
a 1. Jugendleiter
b 2. Jugendleiter
c 3 Gerätewarte
d 2 Vergnügungswarte
Der Vereinsausschuss und die zwei Revisoren werden vom Verein auf zwei Jahre gewählt. Der Vereinsausschuss tritt auf Einladung des ersten oder zweiten Schützenmeister zusammen.
Die Jugendleitung wird von der Jugend gewählt und von der Generalversammlung bestätigt.
§ 18
Der Kassier
Der Kassier erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins. Die beiden Revisoren können nicht gleichzeitig Kassenverwalter sein. Sogenannte schwarze Kassen sind nicht gestattet.
§ 19
Die Jahresabrechnung
In der Jahresabrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Finanzvermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Haushaltjahres aufzustellen und der Generalversammlung vorzulegen.
Die Jahresrechnung und ihre Unterlagen sind von beiden Revisoren insbesondere darauf zu prüfen, ob
Die einzelnen Rechnungsbelege sachlich und
Rechnerisch begründet und belegt sind.
Das Vermögen richtig nachgewiesen und
Bewertet ist.
Die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich
Geführt worden ist.
§ 20
Zusammentritt der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung tritt zu Ende des Jahres, spätestens jedoch zwei Monate nach dem abgelaufenen Jahr zusammen. Außerordentliche Generalversammlungen oder Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, bei der Vorstandschaft eine entsprechende Eingabe machen.
§ 21
Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
Entgegennahme der Berichte der
Vorstandschaft
Entlastung der Vorstandschaft
Wahl der Vorstandschaft, des
Vereinsausschusses und der Revisoren.
Bestätigung des 1. und 2. Jugendleiters
Festsetzung des Jahresbeitrages und der
Aufnahmegebühr
Satzungsänderungen
Die Generalversammlung ist zuständig für
Beschwerden, die sich gegen die
Geschäftsführer der Vorstandschaft richten.
§ 22
Beschlussfähigkeit
Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß durch
Veröffentlichung einberufen werden. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit.
Generalversammlungen werden durch den ersten oder zweiten Schützenmeister durch persönliche Anschrift unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
§ 23
Niederschrift
Die Verhandlungen der Versammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Versammlung enthalten. Haben Mitglieder einen Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass dies vermerkt wird.
Die Niederschrift ist vom ersten oder zweiten Schützenmeister und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und von der Versammlung zu genehmigen.
§ 24
Satzungsänderung
Die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 25
Inventar
Über das Inventar und die Geräte des Vereins ist von der Vorstandschaft eine Bestandskartei zu führen.
§ 26
Kassen- und Bestandsprüfung
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zusammen mit der Jahresrechnung der Generalversammlung vorzulegen.
Die Prüfung der Bücher und Belege darf nicht stichprobenweise erfolgen. Die Bestandskartei kann stichprobenweise geprüft werden. In den geprüften Büchern und Karteien ist die Prüfung mit Datum und Unterschrift einzutragen.
Sollten Vermögensgegenstände bei der Bestandsprüfung nicht vorgefunden werden, so sind sofort Maßnahmen zur Aufklärung einzuleiten.
§27
Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht, ist vom ersten Schützenmeister oder seinem Stellvertreter zu rügen und im Wiederholungsfalle von der Versammlung auszuschließen.
Leistet das ausgeschlossene Mitglied dieser Aufforderung keine Folge, so kann der erste Schützenmeister oder sein Stellvertreter die Versammlung unterbrechen und mit der Vorstandschaft über etwaige Maßnahmen beschließen.
§ 28
Veräußerung von Vermögensgegenständen
Der Verein darf Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gebraucht werden, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem angemessenen Ausgleich veräußert werden.
Über den Preis beschließt die Vorstandschaft.
§ 29
Erwerb und Verwaltung von Vermögensgegenständen
Der Verein soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist.
Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
Geldanlagen sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
§ 30
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bergrheinfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 31
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Schweinfurt
Diese Satzung wurde erstellt und genehmigt
Bergrheinfeld
i.A. gez. Ripperger
1. Schützenmeister
Die Vorstandschaft
Der Bürgerlichen Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V.
Ordnung der Schützenjugend
Der Bürgerlichen Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V.
Gemäß § 4 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins eine Ordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss der Generalversammlung vom 03.12.1988. Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung bestätigt worden.
Die Änderung der Fassung vom 03.12.1988 ist durch den Beschluss der Generalversammlung am 10.02.2001 bestätigt worden.
§ 1
Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2
Zweck
Zweck der Jugendabteilung des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, der Jugendpflege und der Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will:
Durch die Jugendarbeit jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sport treibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.
In Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die formen sportlicher Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend, sowie für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 3
Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins.
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt, sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
Die Vorstandschaft des Vereins ist berechtigt sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder gegen den Sinn und Zweck versto0en oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurück geben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4
Organe und deren Beschlußfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind:
Die Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß durch Veröffentlichung einberufen wurde.
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Eine Beschlußunfähigkeit liegt vor, wenn sie vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5
Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich vor der Generalversammlung statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Jugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsjugend schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch anschreiben der Vereinsjugend.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vereinsjugendleiter schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die:
Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
Entlastung der Vereinsjugendleitung
Beschlüsse über den Haushalt
Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung
( Vereinsjugendsprecher und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein). Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein.
Annahme und Änderung der Jugendordnung.
Beschlüsse über Anträge
§ 6
Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem 1. und 2. Vereinsjugendleiter, dem Vereinsjugendsprecher der Vereinsjugendsprecherin, sowie deren Stellvertretern.
Die Vertreter haben nur Stimmrecht, wenn die zu Vertretenden nicht anwesend sind.
Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem auch die Vereinsvorstandschaft gewählt wird.
Die Wahl des 1. und 2. Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugendleitung eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Über die Jugendkasse ist ein Kassenbuch zu führen und den Revisoren zur Prüfung vorzulegen.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Jugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. und 2. Jugendleiter berufen die Sitzungen der Organe ein und leiten sie.
Der 1. und 2. Jugendleiter sind ordentliche Mitglieder des Vereinsausschusses.
Bürgerliche Schützen- Bergrheinfeld,den 03.12.1988
gesellschaft Berg-
rheinfeld 1924 e.V.
Die Vorstandschaft Die Jugendleitung
gez. gez.
Hermann Wegner Walter Stark
Änderung genehmigt am 10.02.2001
Die Vorstandschaft Die Jugendleitung
Schützenmeister 1. Jugendleiter
Peter Ripperger Dr. Rolf-Jürgen Schulz
Änderung genehmigt am 23.02.2013
Die Vorstandschaft
Schützenmeister 2. Schützenmeister
Ralf Brach David Matthes