Beitragsordnung V2.2
Beitragsordnung der Bürgerlichen Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V.
Die Generalversammlung der Bürgerlichen Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V. hat am xx.xx.2026 gem. § 10 Abs. I der Satzung nachfolgende Beitragsordnung erlassen.
§ 1
Zur Finanzierung des Vereinszwecks erhebt der Verein nachfolgende Beiträge und Gebühren von seinen Mitgliedern.
§ 2
Von allen Mitgliedern erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, welcher sich aus dem Vereinsbeitrag (§ 3) und der jeweiligen Verbandsabgabe des Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) zusammensetzt. Die Höhe der Verbandsabgabe wird durch den BSSB festgesetzt.
Der Mitgliedbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Einzug erfolgt durch SEPA-Lastschrift. Im Falle eines Austritts aus dem Verein oder anderweitigem Ausscheiden entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für den laufenden Beitragszeitraum nicht, auch nicht zeitanteilig.
§ 3
Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt:
1. Vollzahler (Erst- und Zweitvereinsmitglieder) 55,00 €
2. Ehepartner eines Vollzahlers gem. Ziff. 1 27,50 €
3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 10,00 €
4. Familienbeitrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als
Kinder eines Vollzahlers gem. Ziff. 1 und eines Ehepartners
gem. Ziff. 2 2,50 €
5. Mitglieder ab 65 Jahre, die seit mindestens 40 Jahren Vereinsmitglied
sind (Jubilare) 27,50 €
§ 4
Ehrenmitglieder gem. § 6 der Satzung sind beitragsfrei.
§ 5
Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 55,00 € erhoben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Die Aufnahmegebühr wird mit Aufnahmebeschluss der Vorstandschaft fällig und gemeinsam mit dem ersten Mitgliedsbeitrag gem. §§ 2, 3 durch SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei Aufnahme in den Verein vor dem 30.06. ist immer der volle Jahresbeitrag fällig, bei Aufnahme nach dem 30.06. ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um 50 % unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Aufnahme. Die Aufnahmegebühr fällt stets in voller Höhe an.
§ 6
Gem. § 9 Abs. IV Nr. 4 der Satzung sind die Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks verpflichtet sich jährlich mit ihrer Arbeitskraft einzubringen. Die Zahl der zu erbringenden Arbeitsstunden beträgt 15.
Die Arbeitsverpflichtung besteht für Mitglieder, soweit sie im vorangegangenen Kalenderjahr das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mitglieder, welche erst im Laufe des Jahres beitreten, haben entsprechend dem Zeitpunkt der Aufnahme ihre Arbeitskraft anteilig einzubringen.
Die Vorstandschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag Mitglieder ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreien, insbesondere bei Vorliegen von Krankheit oder körperlichen Gebrechen, in Fällen, in denen die Mitgliedschaft lediglich als symbolischer Akt der Verbundenheit zum Verein besteht oder für Zweitvereinsmitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich im sportlichen Interesse des Vereins liegt. Der Beschluss der Vorstandschaft ist unanfechtbar.
Für jede nicht abgeleistete Stunde ist jahresweise ein Ersatzbeitrag durch SEPA-Lastschrift zu leisten. Der Ersatzbeitrag je Arbeitsstunde beträgt 0,00 €.
Der Nachweis über die abgeleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch Arbeitskarten. Die Arbeitskarten sind bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils selbstständig der Vorstandschaft vorzulegen.
§ 7
Startgelder für Meisterschaften und Wettkämpfe sind grundsätzlich von den Mitgliedern selbst zu tragen. Soweit Startgelder durch den Verein vorverauslagt werden, zieht der Verein diese bei den Mitgliedern durch SEPA-Lastschrift ein.
Startgelder für Meisterschaften auf nationaler Ebene (Deutsche Meisterschaften) oder höher werden vom Verein übernommen. Stargelder für Meisterschaften auf Landesebene (Bayerische Meisterschaften) werden vom Verein anteilig zu 50 % übernommen. Die Übernahme gilt ausschließlich für Meisterschaften des Deutschen Schützenbund e.V. (DSB) und des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) und deren nachfolgender Verbände, soweit das Mitglied für die Bürgerliche Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V. bei den Meisterschaften antritt.
Eine weitergehende Kostenübernahme oder Auslagenersatz über die Startgelder hinaus erfolgt grundsätzlich nicht, können aber im begründeten Einzelfall durch die Vorstandschaft gewährt werden.
§ 8
Soweit für Mitglieder weitere Verbandsabgaben anfallen, insbesondere durch eine weitere Mitgliedschaft im BDS oder einem anderen Schießsportverband, sind auch diese Abgaben durch das jeweilige Mitglied zu tragen. Soweit diese vom Verein vorverauslagt werden, erfolgt der Einzug durch SEPA-Lastschrift.
§ 9
Alle vorstehenden Beiträge, Gebühren, Abgaben und Aufwendungen werden durch den Verein durch SEPA-Lastschrift eingezogen. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder mit Aufnahmeantrag dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und etwaige Änderungen der Bankverbindung unter Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates umgehend dem Kassier anzuzeigen.
Soweit Lastschriften auf Grund eines Verschuldens des Mitgliedes nicht ausgeführt werden können (z.B. unzureichende Kontodeckung, geänderte Bankverbindung, Rückbuchung), hat das Mitglied die hieraus resultierenden Aufwendungen zu tragen, insbesondere hierdurch anfallende Bankgebühren.
Ein Abweichen vom Grundsatz des Lastschrifteinzug ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, über welche die Vorstandschaft auf schriftlichen Antrag des Mitglieds unanfechtbar entscheidet.
§ 10
Für Verbrauchsmaterialien und die Instandhaltung der Sportanlagen erhebt der Verein neben den vorgenannten Beiträgen ein Scheibengeld. Über die Höhe entscheidet die Vorstandschaft. Das Scheibengeld ist nutzungsabhängig und in bar bei Nutzung zu entrichten.