Das Wichtigste zum Waffenrecht in Bayern

Das Waffengesetz ( in der Fassung vom 30.6.2017) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.


Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

 
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14) Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.


Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden: Voraussetzung ist, dass beim Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind, wenn das Kind noch keine 14 Jahre alt ist. Beim Schießen mit sonstigen Waffen ist eine Einverständniserklärung bis zum 18. Lebensjahr notwendig.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen und für sonstige Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden. Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust ist nach der Bundesverwaltungsvorschrift die Altersbegrenzung von 12 Jahen anzuwenden.

Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nahere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.


Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.


Munition im Fluggepäck

Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Diese sog. Grundstandards in der Luftsicherheit sorgen gegenwärtig für große Bedenken und Unsicherheit im Kreis der Sportschützen, Jäger sowie in Industrie und Handel. Punkt 5.4 dieses Dokuments nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden. Das zuständige BMI prüft derzeit die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme.

Das heißt, dass möglicherweise von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen. Denn ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht erkennbar. Munition an sich ist – anders als die übrigen aufgeführten Gegenstände – nicht gefährlich; über irgendwelche Vorkommnisse ist auch nichts bekannt.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
 

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.
 
Quelle: bssb.de