- 03.08.2026 Neuer Schützenkönig Lukas Müller
- 16.07.2026 Finale Satzung
- 01.04.2026 Gaststätte Öffnungszeiten
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Satzung Neu
Bürgerliche Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V.
Satzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bürgerliche Schützengesellschaft Bergrheinfeld 1924 e.V. und hat seinen Sitz in Bergrheinfeld, Schützenhaus.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 - Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition sowie durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Aufnahmebedingungen
Jede natürliche Person, die unbescholten ist, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Vorstandschaft beantragt.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidungsgründe über die Annahme oder Nichtannahme müssen nicht mitgeteilt werden.
Mit der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr entsprechend der Beitragsordnung sowie der erste Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Aufnahme zu entrichten.
§ 5 - Schützenjugend
Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbedingungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst.
Die Jugendleitung wird von der Schützenjugend gewählt und ist durch die Generalversammlung zu bestätigen.
Der Verein stellt der Schützenjugend Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§ 6 - Ehrenmitglieder
Mitglieder oder sonstige Personen, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 - Austritt
Jedes Mitglied kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung oder eine Erklärung in Textform gegenüber der Vorstandschaft austreten.
Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn die Kündigung mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres der Vorstandschaft zugegangen ist.
Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Geleistete Beiträge und Einlagen werden nicht erstattet.
§ 8 - Ausschluss
Ein Mitglied kann nach Anhörung durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
e) wenn es das Ansehen und die Belange des Vereins in schwerer Art und Weise schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
Die Gründe des Ausschlusses sind dem Betroffenen zusammen mit dem Beschluss über den Ausschluss schriftlich oder in Textform bekanntzugeben.
Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses kann das betroffene Mitglied Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder in Textform an die Vorstandschaft zu richten und soll begründet werden. Über den Widerspruch entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges die nächste Generalversammlung. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
§ 7 III gilt entsprechend.
§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Für die Nutzung der Sportanlagen sind stets die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben, Bestimmungen und Auflagen zu beachten.
Jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist bei den in Versammlungen stattfindenden Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt.
Wählbar sind alle Mitglieder, die dass 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist ein abwesendes Mitglied nur, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer entsprechenden Wahl vorliegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vorstandschaft oder durch die Generalversammlung übertragenen Funktionen.
Zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrags entsprechend der Beitragsordnung.
Zur Überlassung von Ehrenscheiben und Königsscheiben, sowie die von Mannschaften bei Rundenwettkämpfen und Meisterschaften gewonnenen Urkunden und Ehrenpreise, welche Eigentum des Vereins werden.
Nach den näheren Bestimmungen der Beitragsordnung sich im Rahmen des Vereinszwecks mit ihrer Arbeitskraft einzubringen oder den entsprechenden Ersatzbeitrag zu leisten.
§ 10 - Beiträge, Gebühren und Ehrenamtspauschale
Die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühr werden durch die von der Generalversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt und sind zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres bzw. mit Aufnahme fällig.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung gem. § 3 Nr. 26a EStG in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Die Vorstandschaft kann – unter Beachtung der Haushaltslage des Vereins – eine pauschale Tätigkeitsvergütung bis zum jeweiligen Höchstsatz des § 3 Nr. 26a EStG auch für weitere Mitglieder beschließen, welche durch ihre Tätigkeit über die Verpflichtungen des § 9 hinaus die Vorstandstätigkeit maßgeblich unterstützen, insbesondere im Rahmen einer Funktion gem. § 12 IX.
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen kann die Vorstandschaft unter Beachtung der Haushaltslage den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewähren. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto usw. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung, spätestens jedoch bis zum 31.12. des Geschäftsjahres, angemeldet werden. Erstattungen sind nur zu gewähren, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 11 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Vorstandschaft, bestehend aus
1. Schützenmeister als Vorstandsvorsitzender
2. Schützenmeister als stellvertretender Vorstandsvorsitzender
bis zu drei Beisitzer
Sportleiter
Kassier
Schriftführer
Zwei Revisoren
Die Generalversammlung
§ 12 - Vorstandschaft, Vorstand und Geschäftsordnung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Schützenmeister jeweils allein vertreten. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters beschränkt.
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die neu gewählte Vorstandschaft hat sich binnen einer Frist von einem Monat zu einer ersten konstituierenden Sitzung zu versammeln und in dieser die Amtsgeschäfte zu übernehmen.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl und Konstituierung der Vorstandschaft im Amt. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Kann durch die Generalversammlung keine rechtsfähige Vorstandschaft gewählt werden, so hat die zuletzt bestehende Vorstandschaft die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, kann von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode der Vorstandschaft beschränkt und wird mit der nächsten regulären Wahl hinfällig. Das kommissarische Vorstandsmitglied muss die allgemeinen Anforderungen an ein Vorstandsmitglied erfüllen.
Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern der Vorstandschaft ist unzulässig.
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsordnung, welche sich die Vorstandschaft in der ersten Sitzung nach seiner Wahl durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gibt.
Die Vorstandschaft wird durch Referenten, Gerätewarte und einen Veranstaltungsausschuss unterstützt. Zusammensetzung, Bestellung und Organisation regelt die Geschäftsordnung.
Die Vorstandschaft ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind. Die dabei notwendig gewordenen Änderungen sind in der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben.
§ 13 - Kassier und Jahresabrechnung
Der Kassier erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und den Belangen des Vereins.
In der vom Kassier zu erstellenden Jahresabrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Finanzvermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Generalversammlung vorzulegen.
§ 14 - Revisoren und Kassenprüfung
Die von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen (Jugendkasse). Den Revisoren sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Jahresgeneralversammlung zu berichten.
Scheidet ein Revisor während laufender Amtszeit aus, bestellt die Vorstandschaft kommissarisch einen neuen Revisor. Der kommissarische Revisor muss die allgemeinen Anforderungen an einen Revisor erfüllen.
Die Revisoren dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
Sonderprüfungen sind möglich.
§ 15 - Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB und wird durch den 1. Schützenmeister oder im Falle der Verhinderung durch den 2. Schützenmeister geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft
b) Wahl der zwei Revisoren und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Bestätigung der Wahl der Jugendleitung
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss stattfinden, wenn die Zwecke des Vereins dies erfordern oder dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Generalversammlungen erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. oder 2. Schützenmeister. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle des Vereins (Schützenhaus) und durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Bergrheinfeld.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach darzustellen sind. Hierzu kann auf anderweitige für die Mitglieder zugängliche Quellen verwiesen werden. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu übernehmen, wenn Sie mindestens eine Woche vor der Versammlung bei einem der Schützenmeister schriftlich oder in textform und mit Begründung eingereicht wurden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann als
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung und/oder einer Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an die letzte der Vorstandschaft bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Die Legitimationsdaten dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden und sind unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung. Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne Teilnahme an der Generalversammlung die Stimme vor Durchführung der Generalversammlung in Textform abgegeben werden.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.
Die Generalversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist jedoch erforderlich, wenn dies beantragt und von mind. 30 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Eine Blockwahl ist in Abstimmung mit der Generalversammlung möglich. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und mit der Einberufung zur nächsten Generalversammlung in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle des Vereins (Schützenhaus) auszuhängen und durch die Generalversammlung zu genehmigen.
Ein Mitglied, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht, ist vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter zu rügen und im Wiederholungsfalle von der Versammlung auszuschließen. Leistet das ausgeschlossene Mitglied dieser Aufforderung keine Folge, so kann der Versammlungsleiter die Versammlung unterbrechen und mit der Vorstandschaft über etwaige Maßnahmen beschließen.
§ 16 - Vermögen
Der Verein soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist. Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
Der Verein darf Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gebraucht werden, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem angemessenen Ausgleich veräußert werden.
Geldanlagen sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
§ 17 - Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die diese in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachten, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zwischen der ersten und zweiten Generalversammlung zur Auflösung des Vereins muss mindestens eine Zeitspanne von drei Wochen liegen. Die Ladungsfrist für die zweite Generalversammlung beträgt eine Woche. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bergrheinfeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 - Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 20 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Generalversammlung am xx.xx.2026 in Bergrheinfeld beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.








