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NWRII

mit dem 01. September 2020 werden neue Regelungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie ins Deutsche Waffenrecht überführt. Konkreter handelt es sich um die Umsetzung des 3. Waffenänderungsgesetzes (WaffRÄndG) mit dem Meldewesen in das Nationale Waffenregister, das sogenannte NWR II.

Das Wichtigste dazu im Überblick:

  • Jeder Waffen-Besitzer bekommt eine persönliche ID für das Nationale Waffenregister, eine NWR-ID. Dieser Nummer ist ein „P“ vorangestellt. Diese ID entspricht den Datenschutzrichtlinien, da sie verschlüsselt aus unterschiedlichen Daten generiert wird.

 

  • Jeder Jäger und Sportschütze erhält zusätzlich eine Erwerbs-ID für jede seiner Waffenbesitzkarten. Gekennzeichnet durch ein „E“.

 

  • Die persönliche NWR- sowie die Erwerbs-ID (P- und E-ID) sollten von Ihrer zuständigen Behörde in die jeweilige Waffenbesitzkarte eingestempelt oder in Form eines Datenblattes zugesandt werden.
    ➔ rechtzeitig anfordern!

 

  • Alle Schusswaffen und wesentlichen Waffenteile erhalten eine ID, diese wird durch ein „W“ bei Schusswaffen und ein „T“ bei wesentlichen Waffenteilen geführt. Das führende wesentliche Waffenteil bei Langwaffen ist das Gehäuse und bei Kurzwaffen das Griffstück.

⚠ Wesentliche Waffenteile bei Standard-Repetierern sind der Lauf, der Verschluss (bzw. Verschlusskopf) und das Gehäuse. Bei Kipplaufwaffen sind es der Lauf und die Gehäuse- und Verschlusseinheit.


 

  • Alle NWR ID Nummern sind 21-stellig.

 

  • Vor dem Verkauf einer Waffe müssen die IDs der Waffe (W-ID) bekannt sein. Fordern Sie auch diese rechtzeitig bei Ihrer Behörde an.

 

  • Bei einem längeren Verbleib der Waffe beim Büchsenmacher müssen die IDs ebenfalls bekannt sein und beim NWR gemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Büchsenmacher/Händler.

 

  • Rechtliche Absicherung gewährleistet die Kaufabwicklung über FRANKONIA und AUCTRONIA.

 

  • Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tage.

 

  • Zum Kauf von Munition genügt wie gewohnt der Jagdschein, die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.

 

Sollten Sie bis Ende August Ihre NWR-IDs nicht automatisch von Ihrer Behörde zugesandt bekommen, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Waffenbehörde, damit An- bzw. Verkauf sowie die Durchführung von Reparaturleistungen entsprechend der rechtlichen Vorgaben auch ab dem 01.09.2020 möglich sind.
 

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